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28.03.2024

Mit 120 km/h durch die Innenstadt: Auto zu Recht sichergestellt

Wer mit 120 km/h durch die Innenstadt rast, muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt wird. Dies sei rechtens, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren.

Dem Betroffenen wird ein gefährliches Überholmanöver zur Last gelegt, bei dem er eine Geschwindigkeit von 120 km/h erreichte – erlaubt waren 50 km/h. Mit noch 110 km/h passierte er auch zwei Fußgängerwege, bis er schließlich von der Polizei gestoppt wurde. Die Beamten stellten das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Der Raser wandte sich an das VG, um schnellstmöglich wieder an sein Auto zu gelangen. Dieses erteilte ihm eine Abfuhr. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass er in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.

Laut Gericht spricht hierfür zum einen sein bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern – geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Fahrer nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert.

Hinzu komme, dass er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit, mit der der Mann Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln, noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen.

Die Polizeibeamten hätten daher annehmen dürfen, dass es sich um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Betroffenen daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.03.2024, 5 L 193/24.NW, nicht rechtskräftig