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20.09.2023

Querschnittsgelähmter Student: Krankenkasse muss Exoskelett zahlen

Ein 23-jähriger querschnittsgelähmter Student hat einen Anspruch auf seine Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett. Dies hat das Sozialgericht (SG) Aachen entschieden.

Der Kläger hatte sich 2015 bei einem Mountainbike-Unfall eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte. Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.

Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab. Der Kläger sei mit einer Körpergröße von 1,93 Meter zu groß für die Verwendung des Exoskeletts. Außerdem leide er unter Osteoporose; eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.

Dem ist das SG nicht gefolgt. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, da es das Stehen und Gehen ermögliche. Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig. Es sei nicht nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten.

Trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals des Klägers verfüge er insgesamt über eine gesunde Knochendichte. Der Mineralgehalt sei bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher seien die WHOP-Kriterien nicht zugrunde zu legen. Zudem liege der bei dem Kläger gemessene Wert deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17.03.2023, S 15 KR 68/19, rechtskräftig